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Satzung des Fördervereins Schloss-Museum Wolfshagen e.V.

§ 1 – Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Förderverein Schloss-Museum Wolfshagen" und hat seinen Sitz in Wolfshagen. Nach der Eintragung in das Vereinsregister, die vom Vorstand herbeizuführen ist, führt der Verein im Namen den Zusatz „e.V.". § 2 – Zweck Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung, Erhaltung und Nutzung der Schloßanlage Wolfshagen als kulturhistorisches Denkmalensemble, dem Aufbau und der Betreibung eines Schloss-Museums und allen damit verbundenen Aufgaben. Der in der Satzung festgelegte Zweck wird vor allem durch finanzielle Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus der Betreibung des Museums und sonstige Unterstützungen zur Wiederherstellung, zur Erhaltung und Nutzung der Gebäude sowie zur Durchführung kultureller und kirchlicher Veranstaltungen auf dem Gelände des Gutes Wolfshagen, insbesondere des Schlosses, verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. § 3 – Mitgliedschaft – Eintritt und Rechte Dem Verein können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften und Firmen angehören. Er hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Beitrittserklärung ist an den Geschäftsführer des Vorstandes zu richten. Dem Verein können Ehrenmitglieder angehören, die sich besondere Verdienste um den Förderverein erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt. Sämtliche Mitglieder haben je eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben bevorzugten Zutritt zu den Veranstaltungen des Fördervereins. § 4 – Mitgliedschaft – Verlust Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die für das Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist. Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Fördervereins schädigen oder ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch Vorstandsbeschluß mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Bevor der Ausschluß wirksam wird, ist das betroffene Mitglied vom Vorstand zu hören. Solange ruht die Mitgliedschaft. § 5 – Beiträge und Verwendung der Mittel Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Im übrigen bleibt die Beitragsleistung der Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen. Die Mitglieder sollen bei ihrem Eintritt den Jahresbeitrag, den sie zu leisten bereit sind, bekanntgeben. Für juristische Personen beträgt der monatliche Beitrag das Fünffache des Mindestbeitrages. Ausnahmen können vom Vorstand entschieden werden. Der jährliche Betrag ist bis spätestens 15. 1. d. J. zu entrichten. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 6 – Organe und Einrichtungen Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Für eine fachliche Beratung kann der Vorstand Beiräte einsetzen. Er beruft ihre Mitglieder und bestimmt den Umfang ihrer Tätigkeit. Auf Beschluß des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. § 7 – Vorstand Der Vorstand besteht aus: einem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, der zugleich stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes ist, dem Schatzmeister, vier weiteren Mitgliedern. Grundsätzlich sind im Vorstand mindestens ein Vertreter der Gemeindevertretung Wolfshagen, mindestens ein Vertreter des Amtes Groß Pankow/Prignitz sowie mindestens ein Mitglied der Familie Gans Edle Herren zu Putlitz vertreten. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen. Auf der konstituierenden Sitzung des Vorstandes erfolgt die Geschäftsverteilung analog § 8 Abs.5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluß (Vermögens-, Aufwands- und Ertragsrechnung) ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Schatzmeister gemeinsam zu erstellen. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und entscheidet insbesondere über die Vergabe von Mitteln die Vorbereitung einer Satzungsänderung, einer Zweckänderung oder einer beabsichtigten Auflösung des Vereins, die Vorschläge zur Ernennung zum Ehrenmitglied durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß. § 8 – Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Rechenschaftslegung des Vorstandes entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie wählt den Vorstand. Sie ist zuständig für Beschlüsse über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins. Der Jahresabschluß wird von einem oder zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und von ihm geleitet. Die Einladung ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung an die dem Verein bisher bekannten Adresse der Mitglieder zu versenden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel aller Mitglieder des Vereins unter Angabe der Beratungsgegenstände diese beantragt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei der Änderung des Vereinszweckes, bei der Satzungsänderung und bei einem Antrag auf Auflösung des Vereins, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich sind. Ein Mitglied der Mitgliederversammlung kann sich durch ein anderes Mitglied derselben mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Höchstzahl der zu vertretenden Mitglieder je Mitglied beträgt drei. Wahlen erfolgen mit Aussprache und geheim. Auf einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 9 – Niederschrift  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren. § 10 – Auflösung  Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluß einer Auflösung bedarf der Bestätigung einer zweiten Mitgliederversammlung, die binnen eines Vierteljahres einzuberufen ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kulturverein Stepenitztal e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 11 – Inkrafttreten – Schlußbestimmungen Sofern vom Amtsgericht Teile des Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern. Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 28. März 1995 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Perleberg eingetragen ist. Stand 18. Februar 1999
©2007 Förderverein Schloss-Museum Wolfshagen e.V.. Alle Rechte vorbehalten

Satzung Förderverin Schloss- Museum - Wolfshagen e.V.

   F Ö R D E R V E R E I N    SCHLOSS-MUSEUM    WOLFSHAGEN E.V.
Satzung

Satzung des Fördervereins Schloss-Museum Wolfshagen e.V.

§ 1 – Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Förderverein Schloss-Museum Wolfshagen" und hat seinen Sitz in Wolfshagen. Nach der Eintragung in das Vereinsregister, die vom Vorstand herbeizuführen ist, führt der Verein im Namen den Zusatz „e.V.". § 2 – Zweck Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung, Erhaltung und Nutzung der Schloßanlage Wolfshagen als kulturhistorisches Denkmalensemble, dem Aufbau und der Betreibung eines Schloss-Museums und allen damit verbundenen Aufgaben. Der in der Satzung festgelegte Zweck wird vor allem durch finanzielle Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus der Betreibung des Museums und sonstige Unterstützungen zur Wiederherstellung, zur Erhaltung und Nutzung der Gebäude sowie zur Durchführung kultureller und kirchlicher Veranstaltungen auf dem Gelände des Gutes Wolfshagen, insbesondere des Schlosses, verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. § 3 – Mitgliedschaft – Eintritt und Rechte Dem Verein können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften und Firmen angehören. Er hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Beitrittserklärung ist an den Geschäftsführer des Vorstandes zu richten. Dem Verein können Ehrenmitglieder angehören, die sich besondere Verdienste um den Förderverein erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt. Sämtliche Mitglieder haben je eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben bevorzugten Zutritt zu den Veranstaltungen des Fördervereins. § 4 – Mitgliedschaft – Verlust Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die für das Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist. Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Fördervereins schädigen oder ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch Vorstandsbeschluß mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Bevor der Ausschluß wirksam wird, ist das betroffene Mitglied vom Vorstand zu hören. Solange ruht die Mitgliedschaft. § 5 – Beiträge und Verwendung der Mittel Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Im übrigen bleibt die Beitragsleistung der Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen. Die Mitglieder sollen bei ihrem Eintritt den Jahresbeitrag, den sie zu leisten bereit sind, bekanntgeben. Für juristische Personen beträgt der monatliche Beitrag das Fünffache des Mindestbeitrages. Ausnahmen können vom Vorstand entschieden werden. Der jährliche Betrag ist bis spätestens 15. 1. d. J. zu entrichten. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 6 – Organe und Einrichtungen Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Für eine fachliche Beratung kann der Vorstand Beiräte einsetzen. Er beruft ihre Mitglieder und bestimmt den Umfang ihrer Tätigkeit. Auf Beschluß des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. § 7 – Vorstand Der Vorstand besteht aus: einem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, der zugleich stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes ist, dem Schatzmeister, vier weiteren Mitgliedern. Grundsätzlich sind im Vorstand mindestens ein Vertreter der Gemeindevertretung Wolfshagen, mindestens ein Vertreter des Amtes Groß Pankow/Prignitz sowie mindestens ein Mitglied der Familie Gans Edle Herren zu Putlitz vertreten. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen. Auf der konstituierenden Sitzung des Vorstandes erfolgt die Geschäftsverteilung analog § 8 Abs.5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluß (Vermögens-, Aufwands- und Ertragsrechnung) ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Schatzmeister gemeinsam zu erstellen. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und entscheidet insbesondere über die Vergabe von Mitteln die Vorbereitung einer Satzungsänderung, einer Zweckänderung oder einer beabsichtigten Auflösung des Vereins, die Vorschläge zur Ernennung zum Ehrenmitglied durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß. § 8 – Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Rechenschaftslegung des Vorstandes entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie wählt den Vorstand. Sie ist zuständig für Beschlüsse über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins. Der Jahresabschluß wird von einem oder zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und von ihm geleitet. Die Einladung ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung an die dem Verein bisher bekannten Adresse der Mitglieder zu versenden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel aller Mitglieder des Vereins unter Angabe der Beratungsgegenstände diese beantragt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei der Änderung des Vereinszweckes, bei der Satzungsänderung und bei einem Antrag auf Auflösung des Vereins, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich sind. Ein Mitglied der Mitgliederversammlung kann sich durch ein anderes Mitglied derselben mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Höchstzahl der zu vertretenden Mitglieder je Mitglied beträgt drei. Wahlen erfolgen mit Aussprache und geheim. Auf einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 9 – Niederschrift  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren. § 10 – Auflösung  Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluß einer Auflösung bedarf der Bestätigung einer zweiten Mitgliederversammlung, die binnen eines Vierteljahres einzuberufen ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kulturverein Stepenitztal e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 11 – Inkrafttreten – Schlußbestimmungen Sofern vom Amtsgericht Teile des Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern. Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 28. März 1995 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Perleberg eingetragen ist. Stand 18. Februar 1999
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   FÖRDERVEREIN SCHLOSS MUSEUM WOLFSHAGEN E.V.

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Satzung Förderverin Schloss- Museum - Wolfshagen e.V.

Satzung des Fördervereins Schloss-Museum Wolfshagen e.V.

§ 1 – Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Förderverein Schloss-Museum Wolfshagen" und hat seinen Sitz in Wolfshagen. Nach der Eintragung in das Vereinsregister, die vom Vorstand herbeizuführen ist, führt der Verein im Namen den Zusatz „e.V.". § 2 – Zweck Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung, Erhaltung und Nutzung der Schloßanlage Wolfshagen als kulturhistorisches Denkmalensemble, dem Aufbau und der Betreibung eines Schloss-Museums und allen damit verbundenen Aufgaben. Der in der Satzung festgelegte Zweck wird vor allem durch finanzielle Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus der Betreibung des Museums und sonstige Unterstützungen zur Wiederherstellung, zur Erhaltung und Nutzung der Gebäude sowie zur Durchführung kultureller und kirchlicher Veranstaltungen auf dem Gelände des Gutes Wolfshagen, insbesondere des Schlosses, verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. § 3 – Mitgliedschaft – Eintritt und Rechte Dem Verein können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften und Firmen angehören. Er hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Beitrittserklärung ist an den Geschäftsführer des Vorstandes zu richten. Dem Verein können Ehrenmitglieder angehören, die sich besondere Verdienste um den Förderverein erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt. Sämtliche Mitglieder haben je eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben bevorzugten Zutritt zu den Veranstaltungen des Fördervereins. § 4 – Mitgliedschaft – Verlust Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die für das Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist. Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Fördervereins schädigen oder ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch Vorstandsbeschluß mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Bevor der Ausschluß wirksam wird, ist das betroffene Mitglied vom Vorstand zu hören. Solange ruht die Mitgliedschaft. § 5 – Beiträge und Verwendung der Mittel Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Im übrigen bleibt die Beitragsleistung der Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen. Die Mitglieder sollen bei ihrem Eintritt den Jahresbeitrag, den sie zu leisten bereit sind, bekanntgeben. Für juristische Personen beträgt der monatliche Beitrag das Fünffache des Mindestbeitrages. Ausnahmen können vom Vorstand entschieden werden. Der jährliche Betrag ist bis spätestens 15. 1. d. J. zu entrichten. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 6 – Organe und Einrichtungen Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Für eine fachliche Beratung kann der Vorstand Beiräte einsetzen. Er beruft ihre Mitglieder und bestimmt den Umfang ihrer Tätigkeit. Auf Beschluß des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. § 7 – Vorstand Der Vorstand besteht aus: einem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, der zugleich stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes ist, dem Schatzmeister, vier weiteren Mitgliedern. Grundsätzlich sind im Vorstand mindestens ein Vertreter der Gemeindevertretung Wolfshagen, mindestens ein Vertreter des Amtes Groß Pankow/Prignitz sowie mindestens ein Mitglied der Familie Gans Edle Herren zu Putlitz vertreten. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen. Auf der konstituierenden Sitzung des Vorstandes erfolgt die Geschäftsverteilung analog § 8 Abs.5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluß (Vermögens-, Aufwands- und Ertragsrechnung) ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Schatzmeister gemeinsam zu erstellen. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und entscheidet insbesondere über die Vergabe von Mitteln die Vorbereitung einer Satzungsänderung, einer Zweckänderung oder einer beabsichtigten Auflösung des Vereins, die Vorschläge zur Ernennung zum Ehrenmitglied durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß. § 8 – Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Rechenschaftslegung des Vorstandes entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie wählt den Vorstand. Sie ist zuständig für Beschlüsse über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins. Der Jahresabschluß wird von einem oder zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und von ihm geleitet. Die Einladung ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung an die dem Verein bisher bekannten Adresse der Mitglieder zu versenden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel aller Mitglieder des Vereins unter Angabe der Beratungsgegenstände diese beantragt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei der Änderung des Vereinszweckes, bei der Satzungsänderung und bei einem Antrag auf Auflösung des Vereins, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich sind. Ein Mitglied der Mitgliederversammlung kann sich durch ein anderes Mitglied derselben mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Höchstzahl der zu vertretenden Mitglieder je Mitglied beträgt drei. Wahlen erfolgen mit Aussprache und geheim. Auf einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 9 – Niederschrift  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren. § 10 – Auflösung  Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluß einer Auflösung bedarf der Bestätigung einer zweiten Mitgliederversammlung, die binnen eines Vierteljahres einzuberufen ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kulturverein Stepenitztal e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 11 – Inkrafttreten – Schlußbestimmungen Sofern vom Amtsgericht Teile des Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern. Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 28. März 1995 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Perleberg eingetragen ist. Stand 18. Februar 1999
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